Gips hat sich als Brandschutzbaustoff bewährt und findet regelmäßig Anwendung für die Verbesserung des Feuerwiderstands von Bauteilen.
Durch Brände in Gebäuden entstehen jährlich enorme Schäden. Für die vorbeugende Schadensminderung sollten daher bauliche Voraussetzungen geschaffen werden. Die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen wie z. B. Gipsputze nach DIN 1168 / DIN EN 13279-1 gehört dabei unter anderem dazu.
Gips ist ein mineralischer und nichtbrennbarer Baustoff mit der Baustoffklasse A1 nach DIN 4102. Dabei kommt der Zusammensetzung von Gipsputz eine besondere Bedeutung zu. Im Kristallgefüge des Gipses sind zwei Moleküle Wasser eingelagert. Das sind bei 10 mm Gipsputz etwa 2 Liter Wasser pro m². Bei Brandbelastung werden sie als "Löschwasser" frei. Und bei Hitzeentwicklung bildet frei werdender Wasserdampf einen kühlenden, feuerhemmenden Dampfschleier der der Flamme die Wärmeenergie entzieht und dafür sorgt, dass die Temperatur in der betroffenen Zone während des gesamten Vorgangs nicht über 100°C ansteigt. Gips trägt also auch aktiv dazu bei, die Ausbreitung eines Feuers zu verlangsamen.
Gips hat sich als Brandschutzbaustoff bewährt und findet regelmäßig Anwendung für die Verbesserung des Feuerwiderstands von Bauteilen.
Bei Betonbauteilen ist die einfachste Form einer Brandschutzbekleidung das Aufbringen einer Gipsputzschicht. Im Wesentlichen hat die Gipsschicht einerseits die Aufgabe, zusammen mit der Betonüberdeckung einen zu schnellen Temperaturanstieg an der Bewehrung zu verhindern, und andererseits die Mindestquerschnittsabmessungen, insbesondere bei Stützen und Trägern, zu erhöhen. Gipsputzmörtel der Mörtelgruppe P IV können dabei mit oder ohne Putzträger aufgebracht werden. Näheres regelt DIN 4102-4.
Detaillierte Informationen zum Brandschutz mit Gipsputz finden Sie in der Kompetenz-Broschüre: Knauf Gipsputze (P10)
Bei Gipsputzen ohne Putzträger muss die Haftung des Putzes durch geeigneten Untergrund oder durch Zusatzbehandlung gewährleistet sein. Sie wird sichergestellt, wenn der Putzgrund
a) die Anforderungen nach DIN V 18550 erfüllt,
b) einen voll deckenden Spritzbewurf nach DIN V 18550 mit einer Dicke von 5 mm erhält und
c) aus Beton und/oder Zwischenbauteilen der folgenden Arten besteht:
Gipsputz auf nichtbrennbaren Putzträgern kann verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Putzträger muss ausreichend am zu schützenden Bauteil verankert werden, z.B. durch Anschrauben oder Anrödeln – auch unter Zuhilfenahme von abstandhaltenden Stahlschienen.
b) Die Spannweite der Putzträger muss ≤ 500 mm sein.
c) Stöße von Putzträgern sind mit einer Überlappungsbreite von etwa 10 cm auszuführen; die einzelnen Putzträgerbahnen sind mit Draht zu verrödeln.
d) Der Putz muss die Putzträger ≥ 10 mm durchdringen
Zur Verbesserung der Feuerwiderstandsklassen müssen diese beidseitig verputzt werden. Als Putze zur Verbesserung der Feuerwiderstandsklasse können Gipsputze der Mörtelgruppe PIV nach DIN V 18550 verwendet werden. Die Voraussetzung für die brandschutztechnische Wirksamkeit ist eine ausreichende Haftung am Putzgrund. Sie wird erreicht, wenn die Anforderungen an den Putzgrund nach DIN V 18550 erfüllt werden.
In Abhängigkeit von Dicke und Art des ausgeführten Mauerwerks, Pfeiler und Stützen kann die erforderliche Feuerwiderstandsklasse bestimmt werden. Nähere Auskunft gibt die DIN 4102-4 in den Tabellen 38 bis 45.
Diese sind bis zu einer Feuerwiderstandsklasse F 30-B in der DIN 4102-4, Abschnitt 4.11 geregelt. Dabei ist mindestens eine Wand mit einem Gipsputz der Mörtelgruppe P IV nach DIN V 18550, in einer Dicke von ≥ 15 mm (DIN 4102-4, Abschnitt 4.11.4.1 c) zu verputzen. Zum Überspannen von Holzbauteilen ist ein nichtbrennbarer Putzträger, z.B. Rippenstreckmetall zu verwenden.
Gipsputze können auf nichtbrennbare Putzträger oder, bei Vorliegen einer Zulassung, sogar direkt auf Stahl zur Erzielung hoher Feuerwiderstandklassen eingesetzt werden. Ein Korrosionsschutz der Stahlteile ist erforderlich. Putzbekleidungen von Stahlträgern mit Putzträgern aus Rippenstreckmetall, Streckmetall oder Drahtgewebe müssen Abstandshalter oder in der Wirkungsweise ähnliches aufweisen, um sicherzustellen, dass der Putz den Putzträger mind. 10 mm durchdringen kann. Putzträger sind am Stahlträger ausreichend zu befestigen. Weitere Einzelheiten zur Ausführung sind aus DIN 4102-4, Ausgabe 03.94, Abschnitt 6.2.2 (Träger) bzw. 6.3.4 (Stützen) zu entnehmen.
Mindestputzdicke d in mm über Putzträger (Rippenstreckmetall, Streckmetall oder Drahtgewebe), Gesamtputzdicke D ≥ d + 10 mm bei Verwendung von Putz aus Mörtelgruppe P IV a oder P IV b nach DIN 18550-2.
U/A | Mindestputzdicke in mm über Putzträger bei Gipsputz |
m-1 | F 30 | F 60 | F 90 | F 120 | F 180 |
< 90 | 5 | 5 | 15 | 15 | 25 |
90 - 119 | 5 | 5 | 15 | 25 | - |
120 - 179 | 5 | 15 | 15 | 25 | - |
180 - 300 | 5 | 15 | 25 | - | - |
Mindestputzdicke d in mm über Putzträger (Rippenstreckmetall, Streckmetall oder Drahtgewebe), bei Verwendung von Putz aus Mörtelgruppe P IV a oder P IV b nach DIN 18550-2.
U/A | Mindestdicke von Gipsputzen auf Stahlstützen |
m-1 | F 30 | F 60 | F 90 | F 120 | F 180 |
< 90 | 10 | 10 | 35 | 35 | 45 |
90 - 119 | 10 | 20 | 35 | 45 | 60 |
120 - 179 | 10 | 20 | 45 | 45 | 60 |
180 - 300 | 10 | 20 | 45 | 60 | 60 |